Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. COMDruck,
Sedanstr.2, 31224 Peine
(Im folgenden “Auftragnehmer” genannt)
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I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise
gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe
zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des
Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige
Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
dadurch verursachten Maschinenstillstandes
werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten
auch Wiederholungen von Probeandrucken,
die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage
verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten,
die vom Auftraggeber veranlaßt sind,
werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen
des Abschnittes IX gelten entsprechend.
III. Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer)
ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu
leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung
oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel
werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung
angenommen.
Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind von Auftraggeber
sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer
nicht, sofern ihm oder einem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und / oder Kartonmengen,
besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung
verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen.
Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs-
und Aufrechnungsrechte nicht zu.
Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit
der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nach
Abschnitt VI 3, nicht nachgekommen ist.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen
einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer
Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht
fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten
sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese
Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz
einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber
mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen
des Transportführers versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf
auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm
zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes
(Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch
in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg,
Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht
zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall
der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen
den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer
ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung alle fälligen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung zu.
VI. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der
gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die
erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle
sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung
nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht
werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware
das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner
Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder
Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes,
es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer
oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener
oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung
für Mängelfolgeschäden bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer
oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung
von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht
für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder
weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Mängel eines Teils des gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.
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